bureau für design

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand Januar 2014

Sofern keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen worden sind, gelten die unten aufgeführten, designüblichen ABGs.

 
AGBs Strugalla-Neuefeind

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1. Der dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des gemäß des Auftrags/Voranschlages sowie den dazu getroffenen Vereinbarungen gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen zum Schutze des geistigen Eigentums.
1.2. Die Arbeiten des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch die gesetzlichen Regelungen zum Schutze des geistigen Eigentums geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne die Zustimmung des Designers dürfen seine Werke, Teile von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4. Die Ergebnisse der Arbeit des Designers dürfen nur in der in den 1.1. genannten Vereinbarungen schriftlich vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der Regelvergütung.
1.5. Wiederholungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen als die in den in 1.1. genannten Vereinbarungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind gesondert vergütungspflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Designers.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein unverzüglicher Auskunftsanspruch zu.
1.8. Der Auftraggeber unterrichtet den Designer unverzüglich, soweit ihm oder ihm zurechenbaren Personen eine anderweitige Nutzung durch Dritte bekannt wird. Soweit bekannt, erteilt der Auftragnehmer oder die ihm zurechenbaren Personen sämtliche Kenntnisse und Informationen über diese Dritten.

2. Vergütung

2.1. Werke, Teile von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung des Designers bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und/oder werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, wird eine Abschlagsvergütung in Höhe der Entwurfskosten berechnet.
2.3. Werden die Werke, Teile von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten des Designers später, oder in erweitertem Umfang als ursprünglich in den 1.1. genannten Vereinbarungen schriftlich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich vereinbarten zu verlangen.
2.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den 1.1. genannten Vereinbarungen schriftlich vereinbart worden.
2.5. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen, oder erfordert er vom Designer höhere finanzielle Vorleistungen als im Betrieb des Designers üblich, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Soweit nicht ausdrücklich anders in den 1.1. genannten Vereinbarungen schriftlich vereinbart, gilt die folgende Fälligkeits-Regelung: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
2.6. Die Vergütung ist als Nettobetrag ausgewiesen, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1. Die Änderung von Werken, Teilen von Werken oder sonstigen, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten, die Schaffung und Vorlage weiterer Werke, Teilen von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten, die Änderung von Werken, Teilen von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachnung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Werken, Teilen von Werken oder sonstige, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten entstehenden Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet, die vom Auftraggeber zu erstatten sind.
3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z. B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.6. Wenn aus Fremdverschulden oder höherer Gewalt (z. B. Regenwetter bei Außen-Fotoaufnahmen…) der Designers die vereinbarte Leistung (z. B. Artdirektion bei Fotoaufnahmen) nicht erbringen konnte, werden alle Fremdkosten (Modelle, Reise, Spesen…) zu 100 % und die Vergütung zu 50 % berechnet.
3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentum und Versendungsgefahr

4.1. An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich in den 1.1. genannten Vereinbarungen schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5. Herausgabe von Daten

5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, so ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, de beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur und Produktionsüberwachung

6.1. Mit der Reinzeichnung bzw. Produktionsbeginn wird erst nach vorliegender, schriftlicher Freigabe des Auftraggebers begonnen.
6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Auftragsablauf nicht beeinträchtigt wird und der Designer in der Lage ist die Folgearbeiten ohne Mehrkosten, Qualitätseinbußen und Überstunden zu erbringen. Mehrkosten aufgrund verzögerter Erteilung der Genehmigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3. Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund in den 1.1. genannten schriftlichen Vereinbarungen überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

7. Haftung

7.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Werke, Teile von Werken oder sonstigen, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
7.2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung oder (Freigabe) der Werke, Teile von Werken oder sonstigen, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten des Designers die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.3. Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber aufgrund der in den 1.1. genannten schriftlichen Vereinbarungen die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
7.5. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Er haftet für entstandenen Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinaus-gehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.6. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber dem Designer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

8. Belegexemplare

Von allen vervielfältigten Werken sind dem -Designer einwandfreie Belegexemplare -unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf. Die Anzahl beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Büchern mindestens fünf Stück und bei allen anderen Werken mindestens zehn Stück (Plakate ungefalzt).

9. Gestaltungsfreiheit

9.1. Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen von Werken, Teilen von Werken oder sonstigen, zur Vorbereitung von Werken oder Teilen von Werken geschaffene Arbeiten, so hat er die Mehrkosten zu tragen, sofern nicht in den 1.1. genannten schriftlichen Vereinbarungen anders vereinbart. Der -Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Der Auftraggeber trägt Gewähr dafür, dass ihm für die dem Designer zur Verwendung überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) notwendigen Rechte zustehen. Der Designer haftet in einem gegenteiligen Fall nicht und wird vom Auftraggeber hierfür von Ersatzansprüchen Dritter freigestellt.

10. Schlussbestimmung

10.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird Köln als Gerichtsstand vereinbart.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen -Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden oder sollten sich die AGB der Vertragsparteien in Teilen widersprechen, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige oder widersrechende Bestimmung durch ein solche wirksame/gemeinsame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.